AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

0. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der CAD-KON GmbH (im folgenden CAD-KON genannt) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt worden sind. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam. Änderungen der nachfolgenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

1. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen durch schriftliche Annahme der Kundenbestellung zustande. Bei fernmündlicher Bestellung ist eine schriftliche Auftragbestätigung der CAD-KON notwendig. Alleine die in der Annahme bzw. Auftragbestätigung genannte Spezifizierung ist für die Ausführung des Auftrages maßgebend.
Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Versand und Lieferung

Die Lieferung erfolgt durch von CAD-KON ausgewählte Transportunternehmen. CAD-KON ist zu Teillieferungen berechtigt. Versand und Zustellung - auch bei Teillieferungen - erfolgen auf Rechnung des Bestellers. Mit der Aufgabe der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch das Transportunternehmen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ausschließlich Verpackung, Transport und Porto.
Die Preise verstehen sich rein netto frei Versandstelle. Alle Preise werden nach unserer zur Zeit anwendbaren Preisliste berechnet.
Unsere Rechnungen sind sofort per Nachnahme oder per Vorauskasse zahlbar, sofern im Einzelfalle keine abweichenden Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen wurden. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Zahlungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von CAD-KON unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit

Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit dem Tage unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Sofern ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, so verlängert sich diese Lieferfrist in angemessenem Umfang, bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Hindernissen für die termingerechte Lieferung, insbesondere Fällen von höherer Gewalt, wie z.B. Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Streik und Aussperrung usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder verzögert sie sich derart, dass die Leistung für den Kunden nicht länger von Interesse ist, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

5. Gewährleistung, Haftung

Für bei Gefahrübergang mangelhafte Lieferungen, welche nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, leisten wir Gewähr nach Werkvertragsrecht mit folgender Maßgabe:
Der Kunde hat unsere Lieferungen bei Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen, soweit dies dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Unvollständige und unrichtige Lieferungen sowie bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung erkennbare Mängel sind uns unverzüglich spätestens binnen 2 Wochen ab Ablieferung schriftlich und mit möglichst genauer Beschreibung des Mangels anzu
zeigen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist mit Entdeckung und beträgt 1 Woche. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt.
Rechtzeitig angezeigte Mängel sind von uns nach unserer Wahl durch kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu beseitigen. Zur Nachbesserung hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
CAD-KON haftet grundsätzlich nur für Schäden, welche durch sie selbst oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung von CAD-KON ist auf den nach den gewöhnlichen Umständen eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, die Haftung ist auf ein vorsätzliches Verhalten zurückzuführen.
Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Eine hierüber hinausgehende Mängelhaftung auf Schadensersatz ist - egal aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche für Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für den Fall, dass anstelle eines Schadensersatzanspruches, ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend gemacht wird.
Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend bei einer persönlichen Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Eigentumsvorbehalt

CAD-KON behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Zahlungsverpflichtungen aus der laufenden Geschäftsverbindung gegenüber dem Lieferer erfüllt hat, bei Bezahlung mit Wechseln oder Schecks erst nach vollständiger Einlösung und Begleichung einschließlich aller Nebenspesen. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung an Dritte nicht statthaft. Gleichzeitig steht die Übertragung des Nutzungsrechts an den von CAD-KON erstellten und urheberrechtlich geschützten Leistungen unter der Bedingung des vollständigen Zahlungseingangs der Gesamtforderung von CAD-KON aus der Geschäftsverbindung. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber CAD-KON in Verzug, so ist diese berechtigt, die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke zu untersagen, bis ein vollständiger Zahlungsausgleich erfolgt ist.
Die Ware steht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt nach gültigem Recht. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im handelsüblichen Geschäftsverkehr erlaubt. Im Falle jedes Wiederverkaufs gehen die daraus entstehenden Forderungen bzw. erzielten Erlöse auf den Hersteller der Ware in Höhe seiner Ansprüche über. Bei dem Wiederverkäufer eingehende Zahlungen hat derselbe also bis zur Begleichung unserer Forderungen treuhändlerisch zu verwalten.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder in Aussicht stehender Zahlungsunfähigkeit sowie Pfändung der gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle einer Pfändung durch Dritte muss der Besteller den Lieferanten sofort benachrichtigen.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie aller Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

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